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§ 1 VwZG

Anwendungsbereich

(1)

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

(2)

Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

Verwaltungszustellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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