Gesetze › VZOG › Abschnitt 4 Vorschriften für einzelne Sachgebiete § 22 VZOG Überleitungsvorschrift Auf vor dem 7. Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nach den §§ 9 und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.* Vermögenszuordnungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Verhältnis zu anderen Vorschriften