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§ 1 WärmeLV

Gegenstand der Verordnung

Gegenstand der Verordnung sind

  1. 1.

    Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und

  2. 2.

    mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Wärmelieferverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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