Gesetze › WärmeLV › Abschnitt 3 Umstellung der Wärmeversorgung für Mietwohnraum § 12 WärmeLV Abweichende Vereinbarungen Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Wärmelieferverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Umstellungsankündigung des Vermieters § 13 Inkrafttreten