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Art. 3 WaffGÄndG

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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