Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.
Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle