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§ 4 WahlPrG

Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Wahlprüfungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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