Gesetze › WahlPrG § 4 WahlPrG Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wahlprüfungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5