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§ 9 WahlPrG

Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozeß geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.

Wahlprüfungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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