§ 1 WasKwV
Steuerbegünstigte Unternehmen
Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung steuerlich begünstigt.
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle