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§ 10 WasKwV

Anwendungsvorschriften

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig anzuwenden:

  1. a)

    bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1943;

  2. b)

    bei der Veranlagung zur Vermögensteuer und zur Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1943;

  3. c)

    bei der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1943.

(2)

...

(3)

§ 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden.

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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