Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
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Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle