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§ 12 WasserstoffNEV

Kostenmindernde Erlöse und Erträge

(1)

Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:

  1. 1.

    aktivierte Eigenleistungen,

  2. 2.

    Zins- und Beteiligungserträge,

  3. 3.

    vereinnahmte Netzanschlusskosten,

  4. 4.

    Baukostenzuschüsse,

  5. 5.

    Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder

  6. 6.

    sonstige Erträge und Erlöse.

(2)

Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

Wasserstoffnetzentgeltverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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