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§ 15 WasserstoffNEV

Berichtspflicht

(1)

Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten:

  1. 1.

    eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

  2. 2.

    eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und

  3. 3.

    einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.

Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2)

Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:

  1. 1.

    die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,

  2. 2.

    den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,

  3. 3.

    die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und

  4. 4.

    die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.

Wasserstoffnetzentgeltverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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