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§ 7 WasSiG

Zusatzplanung

(1)

Ist infolge einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen, auf denen die Planung nach § 4 beruht, für Zwecke des § 1 die Änderung oder Ergänzung des Planes erforderlich, so kann die zuständige Behörde von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Vorlage eines Zusatzplanes verlangen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2)

Für die Leistungspflicht und den Verpflichtungsbescheid gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.

Wassersicherstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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