Gesetze › WasSV 2 § 2 WasSV 2 Allgemeine Anforderungen Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zweite Wassersicherstellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Anwendungsbereich § 3 Bauweise, Baustoffe und Bestandteile von Brunnen