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§ 10 WaStrÜbgVtr

Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben.

Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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