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§ 7 WaStrBAV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Schifffahrts- oder Betriebsanlage, bundeseigene Ufergrundstücke oder Betriebswege benutzt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

  5. 5.

    entgegen § 5 Absatz 2 in einem dort genannten Bereich raucht oder mit offenem Feuer oder mit glühenden Stoffen umgeht.

Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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