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§ 9 WaStrVermRG

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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