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§ 2 WasVersStatV

Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände:

  1. 1.

    In der öffentlichen Wasserversorgung

    1. a)

      die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser,

    2. b)

      die Abgabe von Wasser,

    3. c)

      die Zahl der versorgten Einwohner;

  2. 2.

    im öffentlichen Abwasserwesen

    1. a)

      den Abwasseranfall,

    2. b)

      die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,

    3. c)

      die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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