Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist zugelassen.
Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle