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§ 4 WasVersStatV

Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist zugelassen.

Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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