§ 22 WBO
Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
Wehrbeschwerdeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle