§ 9 WBStiftG
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle