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§ 2 WDüngV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt;

  2. 2.

    Beförderer: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für sich selbst oder für andere befördert;

  3. 3.

    Empfänger: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe von anderen übernimmt.

Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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