AdvoCite

§ 7 WDüngV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt,

  4. 4.

    entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  5. 5.

    entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved