Gesetze › WehrPflG › Abschnitt 5 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel § 32 WehrPflG Rechtsweg Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Wehrpflichtgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens § 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren