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§ 4 WehrPflG
Arten des Wehrdienstes
(1)
Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
- 1.
den Grundwehrdienst (§ 5),
- 2.
die Wehrübungen (§ 6),
- 3.
die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
- 4.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2)
(weggefallen)
(3)
Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.