AdvoCite
§ 50 WehrPflG
Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
(1)
Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die
- 1.
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und
- 2.
Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6).
(2)
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.