Gesetze › WehrPflG › Abschnitt 1 Wehrpflicht› Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen § 9 WehrPflG Wehrdienstunfähigkeit Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist. Wehrpflichtgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade § 10 Ausschluss vom Wehrdienst