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§ 1 WeißzuckerBhV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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