§ 4 WeinÜV
Vergällung von Weintrub
Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit
- 1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder
- 2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.
Weinüberwachungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle