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§ 3 WeinASachV

Weitere Teilnahme an den Sitzungen

(1)

Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit können jederzeit an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses teilnehmen.

(2)

Neben dem oder der Vorsitzenden können auch weitere Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesanstalt teilnehmen.

Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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