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§ 13 WeinFöGewV

Zweckbindungsfrist

Für alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden.

Weinförderverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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