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§ 3 WeinFöGewV
Zuständige Stellen
(1)
Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6, 8 und 9 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2)
Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3)
Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5
- 1.
ist im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
- 2.
ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.