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§ 3 WeinFöGewV

Zuständige Stellen

(1)

Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6, 8 und 9 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2)

Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3)

Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5

  1. 1.

    ist im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,

  2. 2.

    ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Weinförderverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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