Gesetze › WeinFöGewV › Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 32 WeinFöGewV Muster, Vordrucke Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden. Weinförderverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge