Gesetze › WeinG › 5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung § 24a WeinG Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden. Weingesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung