Gesetze › WeinG › 5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung § 26a WeinG Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend. Weingesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung § 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse