Gesetze › WeinG › 6. Abschnitt Überwachung § 32 WeinG Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung. Weingesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Allgemeine Überwachung § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen