Gesetze › WeinG › 8. Abschnitt Absatzförderung § 41 WeinG Satzung Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Weingesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 40 Verwaltungsrat § 42 Aufsicht