Gesetze › WeinG › 8. Abschnitt Absatzförderung § 45 WeinG Wirtschaftsplan Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Weingesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 44 Erhebung der Abgabe § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung