Gesetze › WeinG › 10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen § 52a WeinG Verbraucherinformation Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend. Weingesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 52 Einziehung § 52b Destillation in Krisenfällen