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§ 7 WeinSBV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,

  2. 2.

    entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder

  3. 3.

    entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.

Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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