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§ 53 WeinV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

  2. 2.

    u. 3. (weggefallen)

  3. 4.

    entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,

  4. 5.

    (weggefallen)

  5. 6.

    entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

  6. 7.

    (weggefallen)

  7. 8.

    entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

  8. 9.
    1. a)

      entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,

    2. b)

      entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,

    ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

  9. 10.

    entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,

  10. 11.

    entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

  11. 12.

    entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

  12. 13.

    (weggefallen)

  13. 14.

    (weggefallen)

  14. 14a.

    entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

  15. 15.

    entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,

  16. 16.

    entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

  17. 17.

    entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht,

  18. 18.

    entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet,

  19. 19.

    entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

  20. 20.

    entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,

  21. 21.

    entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,

  22. 22.

    entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

  23. 23.

    entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,

  24. 24.

    entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.

Weinverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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