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§ 15 WertAusglG

Für andere durch den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile ist den Entschädigungsberechtigten unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine Entschädigung in Geld zu gewähren.

Wertausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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