Gesetze › WertAusglG › Vierter Abschnitt Verfahrens- und Schlußvorschriften § 23 WertAusglG Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus § 24 etwas anderes ergibt. Wertausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 § 24