Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.
Weser/Jade-Lotsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle