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§ 12 Weser/JadeLotsV

Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.

Weser/Jade-Lotsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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