§ 1 WFAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Werkfeuerwehrausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle