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§ 12 WFAusbV
Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung
Im Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei
- 1.
Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu führen und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führerschein der Klasse C sowie ein Nachweis über die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin vorzulegen,
- 2.
Einsatzmittel zu handhaben,
- 3.
Gefährdungspotentiale abzuschätzen,
- 4.
Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie
- 5.
die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden.
Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
Brände löschen und
- 2.
Menschen retten.
Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern.