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§ 14 WFAusbV
Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr
(1)
Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,
- 2.
Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,
- 4.
Atemschutz anzuwenden,
- 5.
Einsatzlehre zu berücksichtigen und
- 6.
Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden.
(2)
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.