AdvoCite

Art. 21 WG

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.

Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved