AdvoCite

Art. 26 WG

(1)

Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

(2)

Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.

Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved